Ausnahmen von den Verboten der festgesetzten Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete werden von den Kreisverwaltungsbehörden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Informationen zu den Festsetzungen finden Sie unter der Seite Festsetzung.

Zum Schutz vor Hochwasser hat der Gesetzgeber verschiedene Schutzvorschriften erlassen. Nachfolgend aufgelistet, befindet sich eine nicht abschließende Auswahl von Verboten, von denen Vorhaben häufig betroffen sind. Von diesen kann ggf. eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Gemäß § 78 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet zunächst untersagt. 

Die zuständige Behörde kann abweichend hiervon die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben:

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG notwendig.

Zur Prüfung auf Zuverlässigkeit des Vorhabens werden im Regelfall folgende Unterlagen benötigt:

Sämtliche Höhenangaben sind auf NN zu beziehen. Im Lageplan und in den Schnitten ist die Hochwasserlinie einzuzeichnen.

Im Regelfall werden die o.g. Unterlagen in dreifacher Ausfertigung in Papierform benötigt.

Hinweise:

  • Es empfiehlt sich, den Antrag von einem mit der Materie vertrauten Ingenieurbüro erstellen zu lassen.
  • Bei komplexen Vorhaben wird eine Vorabstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen für evtl. weitere benötigte Unterlagen empfohlen.
  • Die notwendigen Angaben zu Überschwemmungsgebieten oder Grundlagendaten zur Wasserspiegellagenberechnung des maßgebenden 100-jährigen Hochwasserereignisses (HQ100) können im Umweltatlas und beim Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen, Kurhausstraße 26, 97688 Bad Kissingen, Tel. 0971/8029-0, vom Antragsteller angefordert werden.

Neben der Errichtung und der Erweiterung baulicher Anlagen gibt es auch noch weitere Verbote in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. 

Untersagt ist grundsätzlich auch

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen,
  7. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Auch von diesen Verboten kann das Landratsamt Haßberge im Einzelfall Maßnahmen zulassen, wenn

  1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
  2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  3. eine Gefährdung von Leib oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 78a Abs. 2 WHG von den o.g. Verboten ist beim Landratsamt Haßberge einzureichen.

Zur Prüfung auf Zulässigkeit des Vorhabens werden im Regelfall folgende Unterlagen benötigt:

  • Formloser, unterschriebener Antrag
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Lageplan (mit Höhen auf NN bezogen)
  • Ggf. Grundriss/Ansichten/Schnitte (mit Höhen auf NN bezogen)
  • Darlegung der Auswirkungen auf dem Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung mit Angabe von Ausgleichsmaßnahmen
  • Angabe zu den Baukosten

sämtliche Höhenangaben sind auf NN zu beziehen. Im Lageplan und in den Schnitten ist die Hochwasserlinie einzuzeichnen.

Im Regelfall werden die o.g. Unterlagen in dreifacher Ausfertigung in Papierform benötigt.

Alternativ kann die Ausnahmegenehmigung für ein Vorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet online beantragt werden.

Ansprechperson

Frau Herold

Wasserrecht, Naturschutz

Gebäude E
Zwerchmaingasse 18
97437 Haßfurt

wasserrecht@landratsamt-hassberge.de
09521 / 27 224
09521 / 27 101

Tätigkeiten:
Wasserrechtliche Anlagengenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete