Allgemeines
Wassergefährdende Stoffe finden sich in vielen Bereichen des täglichen Lebens: im Haushalt, in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in der Industrie. Beispiele für wassergefährdende Stoffe sind Wasch- und Putzmittel, Pflanzenschutzmittel und Dünger, Lacke, Lösemittel und Klebstoffe sowie Mineralölprodukte wie Heizöl, Diesel und Benzin. Wassergefährdend ist ein Stoff, der die Beschaffenheit des Grundwassers oder von Flüssen und Seen nachteilig verändern kann. Aus Vorsorgegründen gilt grundsätzlich jeder Stoff als wassergefährdend, von dem nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Daher ist jedermann verpflichtet, mit solchen Stoffen sorgfältig umzugehen.
Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen existiert eine Reihe von Gesetzen (z.B. Wasserhaushaltsgesetz - WHG), Verordnungen (z.B. bis 31.7.2017 bayerische Anlagenverordnung – VAwS, ab 1.8.2017 Bundes-Anlagenverordnung – AwSV), Verwaltungsvorschriften, technischen Regeln und Merkblättern.
Besorgnisgrundsatz
Die gesetzlichen Grundlagen stellen beim Schutz des Grundwassers sehr hohe Anforderungen. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so errichtet und betrieben werden, dass "eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist".
Dieser sogenannte "Besorgnisgrundsatz" besagt, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit der Verunreinigung des Gewässers bestehen darf: ein Schadenseintritt muss nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich sein.
Bei Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft ist der gegenüber dem Besorgnisgrundsatz etwas abgestufte bestmögliche Schutz der Gewässer sicherzustellen.
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Mit Wirkung vom 01.08.2017 ist die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten.
Die Anlagenverordnung konkretisiert die Anforderungen und Wege, mit denen das Schutzziel des Wasserhaushaltsgesetzes umgesetzt werden soll. Die Konkretisierung der materiellen Anforderungen trifft die Anlagenverordnung im Wesentlichen in den
- Grundsatzanforderungen (§ 17)
- allgemeinen Anforderungen an die Rückhaltung (§§ 18 bis 22)
- Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen (§§ 26 bis 38) und
- Möglichkeiten, für Einzelfälle gleichwertige technische Lösungen zu wählen.
Umsetzung der Anforderungen
Die Betreiberpflichten:
Die Umsetzung der Anforderungen der AwSV ist zunächst Aufgabe des Anlagenbetreibers. Mit den sogenannten Betreiberpflichten wird der Eigenverantwortlichkeit des Anlagenbetreibers ein hoher Stellenwert zugewiesen. Sie umfassen im Wesentlichen die Verpflichtung
- Arbeiten an Anlagen durch Fachbetriebe ausführen zu lassen (Fachbetriebspflicht)
- Anlagen regelmäßig zu überwachen (Eigenüberwachung)
- Anlagen durch zugelassene Sachverständige überprüfen zu lassen (Fremdüberwachung)
- beim Befüllen und Entleeren von Anlagen besondere Sorgfalt anzuwenden
- zu Anlagen Betriebsanweisungen und Anlagendokumentationen vorzuhalten.
Das Verwaltungsverfahren:
Neben die eigenverantwortliche Umsetzung der Anforderungen treten für bestimmte Anlagen Verwaltungsverfahren, in denen auch die beteiligten Behörden bei der Umsetzung der Anforderungen der AwSV mitwirken. Diese sind
- die Anzeige der Errichtung und wesentlichen Änderung von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Vordrucke für die Anzeigen finden Sie hier)
- die wasserrechtliche Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und
- übergeordnete Verfahren (insbesondere Verfahren nach Immissionsschutzrecht).
Die Eigen und Fremdüberwachung:
Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV zu ergänzen.
Welche Anlagen sind von einem Sachverständigen zu prüfen?
Die AwSV unterscheidet bei der Prüfpflicht, ob der wassergefährdende Stoff flüssig, gasförmig oder fest ist, und in welcher Art von Anlage damit umgegangen wird.
Bei flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen sind alle unterirdischen Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln, Verwenden und zum Befördern in Rohrleitungen prüfpflichtig. Bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen hängt die Prüfpflicht von der Gefährdungsstufe (GS) ab. Sie ergibt sich aus der Menge und Wassergefährdungsklasse (WGK) des in der Anlage befindlichen Stoffs. Es gibt die WGK 1, WGK 2 und WGK 3 sowie die GS A, B, C, und D.
Bei festen wassergefährdenden Stoffen sind ober- und unterirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden und zum Befördern in Rohrleitungen prüfpflichtig, wenn ihre maßgebende Masse mehr als 1000 Tonnen beträgt.
Daneben gibt es Sonderregelungen für Biogasanlagen und für Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen.
Wann ist eine Anlage zu prüfen?
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind gemäß den Anlagen 5 oder 6 der AwSV zu prüfen
- vor Inbetriebnahme,
- nach einer wesentlichen Änderung,
- wiederkehrend und
- bei Stilllegung.
Wer hat die Prüfung zu veranlassen?
Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigenorganisation so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfung im Fälligkeitsmonat vorgenommen werden kann.
Das Landesamt für Umwelt (LfU) führt Listen von in Bayern tätigen Sachverständigenorganisationen.
Diese sind auf der Seite "Anerkennung von Sachverständigenorganisationen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" des Landesamts für Umwelt zu finden.
Ergebnis und Folgen der Anlagenprüfung
Prüfbericht:
Der Sachverständige hat das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht zusammenzufassen und die Mängel in eine der vier Klassen einzustufen:
- keine Mängel
- geringfügige Mängel
- erhebliche Mängel
- gefährliche Mängel
Den Prüfbericht des Sachverständigen erhält der Betreiber, eine Kopie auch die Kreisverwaltungsbehörde. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen, ggf. auch zu entleeren, falls der Sachverständige dies für notwendig hält.
Mängelbeseitigung:
Der Betreiber ist verpflichtet, erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich zu beheben, geringfügige Mängel innerhalb von sechs Monaten. Bei erheblichen und gefährlichen Mängeln erfolgt eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen zur Feststellung, ob die Mängel ordnungsgemäß beseitigt wurden. Auch hierüber fertigt er einen Prüfbericht aus.
Die Prüfung durch Sachverständige stellt sicher, dass Anlagen dauerhaft in einem Zustand bleiben, der die Verunreinigung von Gewässern ausschließt. Daher begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer seine Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt und wer Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beseitigt.