Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für betriebliche Aus- und Fortbildung und schulische Berufsausbildung

Für eine Berufsausbildung in Deutschland kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Der Einreise geht in der Regel die Beantragung des entsprechenden Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung und die Einreise voraus.

Bei der Ausbildung kann es sich sowohl um eine betriebliche als auch um eine schulische Ausbildung handeln.

Wenn eine betriebliche Ausbildung geplant ist, kann der Ausbildung der Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere auch der Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung, vorangestellt werden.

Auch für eine schulische Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn sie zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt.

Weitere Informationen rund um eine Berufsausbildung in Deutschland finden Sie auf der Webseite "Make it in Germany" (siehe unter "Weiterführende Links").

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.

Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits ein Online-Verfahren an. Wenn ein Online-Verfahren vorhanden ist, wird es im BayernPortal unter "Online-Verfahren" angezeigt, wenn Sie Ihren Wohnort unter "Ort auswählen" angegeben haben.

Bietet Ihre Ausländerbehörde kein Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.

Wenn bereits eine ausländische Berufsqualifikation vorliegt, kann in einem sogenannten Anerkennungsverfahren geprüft werden, ob diese einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist. Ist dies der Fall, ist die Durchführung einer Berufsausbildung unter Umständen nicht mehr notwendig und es kann ein Aufenthaltstitel als Fachkraft beantragt werden. Ein Anerkennungsverfahren kann entweder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft im Bundesgebiet oder vor der Einreise aus dem Ausland heraus beantragt werden. Ergibt das Anerkennungsverfahren, dass die ausländische Berufsausbildung nur teilweise gleichwertig ist, besteht die Möglichkeit, im Bundesgebiet Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren (siehe Leistungsbeschreibung "Aufenthaltserlaubnis; Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet" unter unter "Verwandte Themen").

  • bei einer betrieblichen Berufsausbildung: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter "Formulare")
  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

    Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel unter anderem die folgenden Unterlagen:

    • gültiger Pass
    • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
    • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen

Ein etwaiger Wechsel des Ausbildungsbetriebes oder des Bildungsganges im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.

100 EUR

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Stand: 26.11.2025