Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine

Ausländern, denen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und die ihre Bereitschaft erklärt haben, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wird Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine nach Maßgabe des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Für die Dauer bis zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels kann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.

Der Aufenthalt nach § 24 AufenthG berechtigt Schutzberechtigte zur unbeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Eine Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) derzeit regelmäßig nicht notwendig.

 

Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung ein Online-Verfahren an. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde. Bietet Ihre Ausländerbehörde keinen Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • bei zugelassener Vertretung: Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
  • Optional:
    • Nachweis über das Einreisedatum (z. B. Einreisestempel im Pass oder in anderen Dokumenten),
    • Nachweis über Registrierung, wenn bereits erfolgt (z. B. Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis),
    • Nachweis über den Wohnsitz, wenn bereits vorhanden (z. B. Meldebestätigung, Mietvertrag),
    • Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen: Nachweis über das bisherige Aufenthaltsrecht in der Ukraine.

Anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 vertriebene Personen können derzeit aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) ohne ein Visum nach Deutschland einreisen und sich hier für einen Zeitraum von längstens 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ausnahmsweise ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.

Wenn Kriegsflüchtlinge arbeiten möchten, staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen oder spätestens bevor der genannte Übergangszeitraum abläuft, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Die Erteilung und Verlängerung ist kostenfrei.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Stand: 21.08.2025