Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis
Beschreibung
Erlaubnispflichtig sind:
- die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
- die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
- die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
- die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung,
- die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Dritte.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) erteilt.
Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung. Zu den zu beachtenden Verpflichtungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gehören insbesondere,
- ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet (§ 2 MaBV),
- die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten (§ 6 MaBV),
- nach der Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber Rechnung zu legen (§ 8 MaBV),
- Bücher in deutscher Sprache zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber (§ 10 MaBV; die Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren, § 14 MaBV),
- dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen in Textform zu geben (§ 11 MaBV),
- sich weiterzubilden (§ 15b MaBV).
Zum Schutz des Auftraggebers wurde ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt (§ 4 MaBV). Außerdem kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfbericht vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist (§ 16 Abs. 2 MaBV).
Die Behörden haben gegenüber den Gewerbetreibenden Auskunfts- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern einreichen.
Die Kammer prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Sie erhalten die Erlaubnis für die beantragte Tätigkeit.
Besondere Hinweise
Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie bei Aufnahme der Tätigkeit das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis für Behörden(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbezentralregisterauszug
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis über die Insolvenzfreiheit, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 26b Abs. 2 Insolvenzordnung, §§ 882b ff. Zivilprozessordnung)bzw. Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) oder Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- ggf. Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregisteroder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland mit deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen bei geschäftlichem Sitz in EU-/EWR-Staaten
- Unterlagen für Bauträger und Baubetreuer für eingetragene Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH in Gründung:
- bei eingetragenen Firmen (u.a. GmbH): Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
- bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
- bei einer GmbH in Gründung: Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
- für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei EU-/Nicht-EU-Bürgern: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung (ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen bei geschäftlichem Sitz in EU-/EWR-Staat)
- bei EU-Bürgern: Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaatin beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; sowie ggf. Auskunft des Insolvenzgerichts über die Insolvenzfreiheit, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, §§ 882b ff. Zivilprozessordnung); ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen
- bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
- bei Nicht-EU-Bürgern: Nachweis geordneter VermögensverhältnisseBescheinigung der Insolvenzfreiheit aus dem Heimatstaat sowie ggf. Auskunft des Insolvenzgerichts über die Insolvenzfreiheit, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, §§ 882ff. Zivilprozessordnung)
- bei Nicht-EU-Bürgern: Unterlagen für Maklererlaubnis
bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung), bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag, bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Erlaubnis: 200 bis 5.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/14.1).
Näheres ergibt sich aus der Gebührenordnung der Kammer.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 27.01.2026