Landkreiswahl; Durchführung

Bei der Wahl der Kreisräte haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu drei Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.

Bei der Wahl des Landrats haben die Wähler eine Stimme.

Bei der Vorbereitung und Durchführung der Landkreiswahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.

Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihr Landratsamt.

Die Kosten der Landkreiswahlen tragen grundsätzlich die Landkreise.



Wahlanfechtung (Art. 51 GLKrWG), verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 51a GLKrWG)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Stand: 26.05.2026