Landkreiswahl; Durchführung
Beschreibung
Bei der Wahl der Kreisräte haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu drei Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.
Bei der Wahl des Landrats haben die Wähler eine Stimme.
Fristen
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Landkreiswahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.
Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihr Landratsamt.
Kosten
Rechtsvorschriften
Rechtsbehelf
Wahlanfechtung (Art. 51 GLKrWG), verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 51a GLKrWG)
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 26.05.2026