Neue Allgemeinverfügung Isolation ist in Kraft getreten. Isolation bei positivem Coronatest bei Symptomfreiheit auf fünf Tage verkürzt.
Bayern hat die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage verkürzt. Ein abschließendes Freitesten ist künftig nicht mehr notwendig. Voraussetzung ist aber 48 Stunden Symptomfreiheit. Halten die Symptome an, muss die Isolation fortgesetzt werden, bis die Zeichen der akuten COVID-19-Erkrankung 48 Stunden lang nicht mehr bestehen, maximal aber 10 Tage. Außerdem entfällt die Quarantäne für enge Kontaktpersonen vollständig. Die entsprechend geänderte Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation) mit den neuen Regeln ist am Mittwoch (13.4.) in Kraft getreten.
Das Gesundheitsamt Haßberge erläutert die wichtigsten Änderungen:
Positiver PCR-Test
Die Isolation endet frühestens nach 5 Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden vor Isolationsende keine Krankheitszeichen bestanden haben. Bestehen nach fünf Tagen noch akute Symptome wie Fieber oder Husten, ist von einer vorliegenden Ansteckungsfähigkeit auszugehen. Klingen die Symptome ab, ist es aus fachlicher Sicht geboten, noch 48 Stunden zu warten, bis die Isolation endgültig beendet werden kann. Die Isolation verlängert sich jedoch längstens auf insgesamt maximal 10 Tage. Eine abschließende Testung zur Beendigung der Isolation ist grundsätzlich nicht notwendig. Ein gesonderter Entlassungsbescheid wird daher nicht ausgestellt.
Der Isolationszeitraum wird anhand der Diagnose-Meldung vom Labor ermittelt, wenn kein zertifizierter Antigentest vorliegt. Wurde bereits vor dem ermittelten Isolationsbeginn ein zertifizierter Antigentest durchgeführt, kann die Anordnung angepasst werden, wenn der Nachweis über den zertifizierten pos. Schnelltest vorgelegt wird. Der Symptombeginn hat keinen Einfluss mehr auf den Isolationszeitraum.
Wer in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe arbeitet, unterliegt nach dem Ende der Isolation von einem Tätigkeitsverbot und kann nur dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn ein negatives Testergebnis beim Arbeitgeber vorgelegt wird (Antigentest oder PCR-Test mit Ct-Wert >30).
Positiver Schnelltest
Wer einen positiven Selbsttest zu Hause durchführt, soll sich sofort beim Gesundheitsamt zur Vereinbarung eines PCR-Testtermins melden. Die Verpflichtung zur Isolation besteht sofort ab Kenntnis des positiven Testergebnisses. Die Isolation nach positivem Schnelltest gilt zunächst bis zum Vorliegen des PCR-Befundes. Wird kein PCR-Test durchgeführt, dauert die Isolation mindestens 5 Tage ab dem offiziellen Schnelltestergebnis und endet wenn seit 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen, spätestens jedoch nach 10 Tagen. Bei einem pos. Selbsttest berechnet sich der Isolationsbeginn ab dem PCR-Test bzw. ggf. ab einem zusätzlich durchgeführten offiziellen Schnelltest. Ein Anspruch auf einen offiziellen Schnelltest besteht bei einem pos. Selbsttest allerding nicht, es besteht lediglich Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests zur bestätigenden Diagnostik.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Genesenen-Nachweises ist das Vorliegen eines positiven PCR-Befundes, ein positiver Schnelltest genügt nicht. Wird kein PCR-Test durchgeführt, kann kein Genesenen-Nachweis ausgestellt werden.
Kontaktpersonen
Eine Quarantäne für Kontaktpersonen wird nicht mehr angeordnet. Betroffene sollen ihre Kontakte selbst informieren. Den engen Kontaktpersonen wird empfohlen, Kontakte zu reduzieren und im Home-Office zu arbeiten, wenn dies möglich ist, und sich freiwillig fünf Tage lang selbst zu testen.
Altfälle
Für Personen, für die vor dem 13. April eine Isolation aufgrund eines positiven PCR-Tests oder eines positiven Schelltests angeordnet wurde, endet die Isolation ebenfalls nach den obenstehenden Vorgaben. Die Quarantäne, die das Gesundheitsamt für enge Kontaktpersonen angeordnet hat, endet automatisch mit Ablauf des 12. April 2022. Die Betroffenen werden nicht gesondert informiert und es werden keine neuen Bescheinigungen ausgestellt.