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Aktuelle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest

Aktuell sind die Ausbruchsfälle von Afrikanischer Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen näher an die deutsche Grenze herangerückt. Die ASP ist eine Tierseuche, die nur Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie wird direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände und Futter übertragen. Das Virus ist bei niedrigen Temperaturen hochresistent und kann bis zu sechs Monate in ungekochten Produkten aus Schweinefleisch überleben. Die Krankheit ist für den Menschen ungefährlich! Es besteht jedoch eine Ansteckungsgefahr für Haus- und Wildschweine durch kontaminierte, weggeworfene Speisereste. So kann ein unachtsam weggeworfenes Wursbrötchen ausreichen, um die Krankheit zu verbreiten.

Fragen & Antworten rund um die Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Virusinfektion, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Der Erreger selbst ist ein großes, komplexes, behülltes DNA-Virus. Die ASP unterliegt der Anzeigepflicht. Ihre Bekämpfung wird in Deutschland nach Maßgabe der Schweinepestverordnung durchgeführt.

Übertragen wird die Afrikanische Schweinepest entweder durch direkten Kontakt von Tier zu Tier (Sekrete, Blut, Sperma) oder indirekt durch Kontakt zu virusbehafteten Personen, Kleidung, Futtermitteln, Schlacht-/Speiseabfällen, Nahrungsmitteln, Gülle/Mist sowie sonstigen Gerätschaften oder Fahrzeugen (Viehtransporter). Eine große Ansteckungsgefahr geht insbesondere vom Blut infizierter Tiere aus oder mit deren Blut kontaminierten Gegenständen. Das Virus kann auch über spezielle Lederzecken übertragen werden, die jedoch auf dem afrikanischen Kontinent vorkommen und in Deutschland keine Rolle spielen.

Übertragen wird die Afrikanische Schweinepest entweder durch direkten Kontakt von Tier zu Tier (Sekrete, Blut, Sperma) oder indirekt durch Kontakt zu virusbehafteten Personen, Kleidung, Futtermitteln, Schlacht-/Speiseabfällen, Nahrungsmitteln, Gülle/Mist sowie sonstigen Gerätschaften oder Fahrzeugen (Viehtransporter). Eine große Ansteckungsgefahr geht insbesondere vom Blut infizierter Tiere aus oder mit deren Blut kontaminierten Gegenständen. Das Virus kann auch über spezielle Lederzecken übertragen werden, die jedoch auf dem afrikanischen Kontinent vorkommen und in Deutschland keine Rolle spielen.

Das Virus ist sehr robust und resistent. Eine Hitze-Inaktivierung erfolgt erst bei 56 Grad Celsius über 70 Minuten beziehungsweise 60 Grad Celsius über 20 Minuten Einwirkungszeit. Bei der Verarbeitung von Fleisch und Fleischprodukten wird es erst bei einer erzielten Kerntemperatur von 69 Grad Celsius inaktiviert. Basische Desinfektionsmittel sind wirkungslos, da das Virus ist im pH-Bereich 3.0 bis 13.4 stabil ist. Fäulnis und Sonnenstrahlen inaktivieren es unzureichend. Das Virus ist bei niedrigen Temperaturen hochresistent und kann bis zu sechs Monate in ungekochten Produkten aus Schweinefleisch überleben, in Gefrierfleisch sogar bis zu sechs Jahre. Im Erdboden, der mit infektiösem Blut kontaminiert ist, beträgt die Überlebenszeit 205 Tage, in Holzteilen 190 Tage.

Es existieren weder (präventive) Impfstoffe noch Therapiemöglichkeiten für infizierte Tiere. Deshalb wird auf Biosicherheit, hygienische Maßnahmen sowie die Regulierung der Wildschweinpopulation geachtet.

Nein, die Afrikanische Schweinepest ist keine Zoonose.

Nein, andere Säugetiere außer Schweine sind für das Virus nicht empfänglich.

Fleisch, das in den Handel kommt, ist mehrfach geprüft. Es kann bedenkenlos verzehrt werden.

Bisher wird davon ausgegangen, dass diese Tiere für die Verschleppung der Seuche nur eine geringe Rolle spielen.

 

Am besten in die Restabfalltonne; das Kompostieren ist ausdrücklich zu vermeiden.

Das Krankheitsbild der Afrikanischen Schweinepest ist sehr unspezifisch – hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Atemwegs- und Magen-Darm-Symptome, Hautverfärbungen, Bewegungsstörungen, Festliegen/geringerer Fluchtinstinkt – und kann mit vielen weiteren infektiösen Erkrankungen der Schweine (zum Beispiel der Klassischen Schweinepest) verwechselt werden. Eine sichere Diagnose kann ausschließlich im Labor gestellt werden. Bei unklarem Krankheitsgeschehen im Bestand, insbesondere mit hoch fieberhaften Tieren und erhöhter Sterblichkeit, müssen Schweinehalter deshalb umgehend ihren Tierarzt oder ihr Veterinäramt informieren.

Bei Funden von verendeten Wildschweinen ist der zuständige Jäger beziehungsweise die zuständige Jagdbehörde zu informieren; im Falle eines Unfalls die Polizei. Zeigen Hausschweine Symptome, so sind auf jeden Fall der Tierarzt sowie gegebenenfalls das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt im Landratsamt Haßberge zu verständigen.

Die Regierung von Unterfranken erlässt eine Allgemeinverfügung, in der eine eventuelle Kernzone, ein gefährdetes Gebiet sowie eine Pufferzone festgelegt sind. Für diese Zonen gelten bestimmte Restriktionen/Verbote, die sowohl Schweinehalter (Umgang mit Tieren, deren Aus- und Einfuhr, Kontrollen und mehr) als auch Jäger (Auswirkungen auf die Jagd, Probenentnahme, Kadaversammelstellen und mehr) sowie Bürgerinnen und Bürger (Betretungsverbote für Waldgebiete oder ähnliches) betreffen können.

Eine Allgemeinverfügung ist eine behördliche Anordnung, die im Tierseuchenfall über anderen geltenden Gesetzen steht. Wie beschrieben regelt sie verschiedene Ver- und Gebote, aus denen sich verschiedene Konsequenzen ableiten. Nachfolgend sind beispielhaft einige genannt: An den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stellen werden Schilder aufgestellt. Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Gebietes haben Tierhalter in dieser Zone:

  • der zuständigen Behörde unverzüglich a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen,
  • verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
  • sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

 

Zudem gilt:

  • Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, von im gefährdeten Bezirk erlegten Tieren darf aus dem gefährdeten Gebiet nicht verbracht werden.
  • Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet verbracht werden, außer unter sehr strengen Ausnahmebestimmungen.
  • Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Gebiet nicht verbracht werden.
  • Das strikte Verbot der Verfütterung von Speise oder Küchenabfällen an Schweine (Haus- und Wildschweine, auch Minipigs) muss unbedingt von jedem eingehalten werden.
  • Tote Wildschweine bitte immer dem zuständigen Jäger oder der Jagdbehörde des Landratsamtes melden. Den direkten Kontakt mit dem (verendeten/verunfallten) Tier möglichst meiden.
  • Keine Frischlinge/Wildschweine aus der Natur entnehmen und als Haustier halten.
  • Beim Betreten von Schweineställen auf die Hygiene/Desinfektion achten. (Verwendung von säurebasierten beziehungsweise jodhaltigen Desinfektionsmitteln mit einer Einwirkzeit von mindestens 30 Minuten.)
  • Keine Schweinefleischprodukte aus ASP Gebieten mit nach Deutschland bringen.
  • Jagdreisen in ASPGebiete unterlassen. Keine Trophäen und ähnliches aus diesen Gebieten mitbringen.

Ihr Ansprechpartner

Verbraucherschutz


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521 27-0

Telefax:

09521 27-101

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