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Katzenschutzverordnung erlassen

Die Verordnung gilt für die Stadt Haßfurt, die Gemeinden Aidhausen, Bundorf mit Stöckach und Neuses, Wonfurt mit Dampfach und Steinsfeld, Knetzgau, Riedbach, Oberaurach, Theres und Burgpreppach, sowie für Schönbach (Gemeinde Ebelsbach) und Eichelsdorf (Stadt Hofheim).

© Bildagentur PantherMedia  / LiliGraphie

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Der Landkreis Haßberge hat eine Katzenschutzverordnung erlassen. Sie ist unter folgendem Link im Amtsblatt des Landkreises zu finden: www.hassberge.de/katzenschutzverordnung.

 

Die Verordnung gilt für die Stadt Haßfurt, die Gemeinden Aidhausen, Bundorf mit Stöckach und Neuses, Wonfurt mit Dampfach und Steinsfeld, Knetzgau, Riedbach, Oberaurach, Theres und Burgpreppach, sowie für Schönbach (Gemeinde Ebelsbach) und Eichelsdorf (Stadt Hofheim).

 

Ziel der Verordnung ist es, durch konsequente Markierung und Registrierung von freilaufenden Katzen (gehaltene Katzen mit der Möglichkeit auf Ausgang außerhalb des Wohnbereichs), sowie durch Fangen, Markieren, Registrieren und Kastrieren von freilebenden Katzen (verwilderte Katzen ohne Halter) die unkontrollierte Vermehrung von Katzenpopulationen einzudämmen. Sehr hohe, lokal begrenzte Katzenkolonien ohne verantwortlichen Halter stellen ein erhebliches Risiko für die dort lebenden Tiere dar. Da sich niemand um deren Pflege und Behandlung kümmert, wurden vermehrt Erkrankungen und Parasitenbefalle in den angesprochenen Kolonien beobachtet. Dadurch müssen die betroffenen Tiere oft erheblich leiden und verenden mitunter qualvoll.

 

Die Katzenzahlen steigen jährlich kaum kontrolliert an. Auch gehaltene „Freigängerkatzen“ können sich bei Kontakt zu den freilebenden Katzen an diversen Krankheiten und mit Parasiten infizieren. Die Verordnung dient daher auch dem Schutz der gehaltenen Katzen.

Freilebende Katzen werden künftig anlassbezogen eingefangen, markiert, registriert und kastriert. Damit können zum einen die lokalen Populationen besser im Blick gehalten werden und zum anderen wird die Vermehrungsrate reduziert.

 

Für Halter von „Freigängerkatzen“ in den betroffenen Städten, Märkten und Gemeinden oder Ortsteilen sieht die Verordnung eine Markierungs- und Registrierungspflicht der Katzen vor. Dies dient vor Allem dazu, freilaufende von freilebenden Katzen unterscheiden zu können. Bei den angesprochenen Fangaktionen werden mitunter auch die „Freigängerkatzen“ eingefangen, was sich leider nicht vermeiden lässt. Indem der Halter das jeweilige Tier markiert und registriert hat, können so „falsch gefangene“ Katzen identifiziert und ohne Kastration unverzüglich wieder freigelassen werden.

 

Die Verordnung tritt am 15. September 2024 in Kraft. Somit haben Katzenhalter noch ein halbes Jahr Zeit, eine Markierung und Registrierung vorzunehmen. Für Halter von reinen „Hauskatzen“, die keinen Freigang haben, ergibt sich kein Handlungsbedarf.

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