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Fahrtkostenerstattung

gem. Art. 3 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes

Die Schüler folgender, öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen müssen zunächst ihre Fahrkarten selbst besorgen, bezahlen und sammeln:

 

  • Gymnasium ab 11. Klasse
  • Wirtschaftsschule 11. Klasse
  • Berufsfachschule ab 11. Klasse (nur Vollzeitschulen)
  • Fachoberschule
  • Berufsoberschule
  • Berufsschule bei Teilzeitunterricht

 

Wir weisen darauf hin, dass der Besuch von Umschulungsmaßnahmen, Kollegs, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Fachakademien, Fortbildungseinrichtungen und Lehrgängen oder Fahrtkosten zum Studium vom Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht erfasst ist.

Es gelten bei der Erstattung die gleichen Voraussetzungen wie bei der Schülerbeförderung bis zur 10. Klasse. Die Schüler müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Haßberge haben, d. h. Schüler, die hier tatsächlich wohnen und deren Schulweg (einfache Strecke) mehr als 3 km beträgt. Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln* zurückgelegt wurden, werden auf Antrag teilweise zurückerstattet. Pro Familie und Schuljahr muss für eine Erstattung eine Familienbelastung (Eigenbeteiligung) von derzeit 490,- € abgezogen werden, wenn kein Ausnahmegrund vorliegt. Ab dem Schuljahr 2023/2024 ändert sich die Eigenbeteiligung 320,- € für eine Person bzw. 490 € pro Familie (z. B. 2 Kinder mit Kostenerstattungsanspruch im gleichen Schuljahr).

 

Wenn die Fahrtkosten die Eigenbeteiligung übersteigen, können Sie nach Ende des Schuljahres einen Erstattungsantrag bis spätestens 31.10. im Landratsamt einreichen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Anträge, die später eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Da die Anträge nach zeitlichem Eingang bearbeitet werden, ist es sinnvoll, den Antrag zeitnah zu stellen.
* Für die Berechnung der Fahrtkostenerstattung können nur die Kosten des günstigsten Tarifs an Schultagen berücksichtigt werden.

 

Im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) gibt es das 365,- € Ticket, mit dem man für umgerechnet 1,- € pro Tag, im kompletten Verbund alle öffentlichen Verkehrsmittel im Nahverkehr benutzen kann. Dies wird in den meisten Fällen das günstigste Angebot sein, wenn Sie innerhalb des Verbundes fahren und z. B. ein Gymnasium, eine Wirtschaftsschule oder  FOS/BOS besuchen, die sich ebenfalls innerhalb des Verbundgebiets befindet. Infos zum VGN 365,- € Ticket erhalten Sie HIER  

Auszubildende und Schüler der Berufsschulen bzw. Berufsfachschulen (auch innerhalb des VGN) können ein bayerisches Ermäßigungsticket (ermäßigtes Deutschlandticket-Abonnement) für nur 29,- € pro Monat erwerben.

 

Wenn Sie außerhalb des Verkehrsverbunds fahren und z. B. dort ein Gymnasium, eine Wirtschaftsschule oder die FOS/BOS besuchen, besteht die Möglichkeit, das Deutschlandticket, derzeit für 49,- € pro Monat, als Abo zu erwerben. Weitere Informationen zum Deutschlandticket und zum bayerischen Ermäßigungsticket erhalten Sie hier: https://www.vgn.de/tickets/deutschlandticket

 

Außerdem gibt es z. B. je nach Verkehrsunternehmen z. B. Schülerwochen- und -monatskarten, die My BahnCard 25 oder My BahnCard50, BayernTickets, RegioTickets, Zehner-, Sechser- und Zwölfer-Streifenkarten… In Einzelfällen können diese Tarife günstiger sein, als das 365,- € Ticket oder das (ermäßigte) Deutschlandticket. Wir empfehlen Ihnen, sich für eine tarifliche Beratung an Ihr Verkehrsunternehmen zu wenden.

 

Durch die Einführung der ermäßigten Fahrscheine ändert sich nichts an den Zuordnungen zur nächstgelegenen Schule. Zur Ermittlung des Beförderungsaufwands sind im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von Schülermonatskarten heranzuziehen, auch wenn ein verbund- oder deutschlandweit gültiges Jahresticket zum Pauschalpreis eingeführt ist.

Die Familienbelastung wird pro Familie und pro Schuljahr abgezogen. D.h. wenn Sie z.B. für 2 Kinder Erstattungsanträge in einem Schuljahr einreichen, wird diese 1x abgezogen (nicht je Kind). Wenn einer der folgenden Punkte zutrifft, entfällt die Eigenbeteiligung komplett:

 

  • Der Unterhaltsleistende bzw. der Schüler bezieht für mindestens 3 Kinder Kindergeld*
  • Der Unterhaltsleistende bzw. der Schüler hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII), auf Bürgergeld, das das bisherige Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld (SGB II) ersetzt, auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz*

 

* Zusätzlich zum Erfassungsbogen ist dann ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Der Nachweis (z. B. Kindergeldbescheid) muss aus dem Kalendermonat August vor Beginn des Schuljahres sein.


Liegt eine der genannten Voraussetzungen vor, kann auf besonderen Antrag (Erfassungsbogen) für Schüler der 11. Klasse evtl. auch eine Fahrkarte vor Beginn des Schuljahres beim Landratsamt beantragt werden. Dies gilt nicht für Schüler der Fachoberschulen und für Gymnasiasten der Abschlussklasse.

Anträge gibt es in den Schulen und im Landratsamt. Auf Wunsch kann das Formular auch per Post zugeschickt werden.

 

Tipp:

Besorgen Sie sich bereits vor oder während des Schuljahres den Antrag auf Fahrtkostenerstattung. Sie können dann gleich die nicht mehr benötigten Fahrkarten einkleben und ggf. eine Kopie der entsprechenden Nachweise (Kindergeldnachweis vom August vor Schulbeginn, Bescheide, Praktikumsbestätigungen, Blockplan usw.) beilegen. So geht nichts verloren und Sie stellen sicher, dass Sie den Antrag ohne größeren Aufwand gleich nach Ende des Schuljahres bei uns einreichen können. Vergessen Sie nicht, den Schulbesuch durch die Schule bestätigen zu lassen (auf dem Antrag). Besorgen Sie sich die Bestätigung bereits während der letzten Schultage. Dies erspart Ihnen zusätzliche Wege.

Es besteht ein absoluter Vorrang des öffentlicher Personennahverkehrs - Der Freistaat Bayern bezuschusst den ÖPNV in hohem Maße. Deshalb ist die „Kostenfreiheit des Schulweges" an den Aspekt gekoppelt, dass vom Schüler der öffentliche Personennahverkehr zu nutzen ist, wenn er eine Erstattung erhalten möchte. Dieser Grundgedanke spielt im Schülerbeförderungsrecht eine außerordentlich gewichtige Rolle, für die Benutzung anderer Verkehrsmittel sind hohe Hürden zu überwinden. Wir empfehlen Ihnen, den Antrag auf Nutzung des PKWs bereits am Schuljahresanfang zu stellen, wenn Sie prüfen lassen möchten, ob eine Erstattung ausnahmsweise auch für ein privates Fahrzeug möglich ist.

 

Nur in wenigen, begründeten Ausnahmefällen, können auch Kosten für den PKW berücksichtigt werden. Z. B. wenn keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorhanden ist. Wenn an mehreren Wochentagen unverhältnismäßig lange Wartezeiten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden, kann dies auch ein Ausnahmegrund sein. Die Erstattung erstreckt sich hierbei maximal auf die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel. Im VGN-Bereich ist dies in der Regel das 365,- € Ticket, so dass die Eigenbeteiligung (490,- €) nicht überschritten wird.


Genehmigungen können dann in der Regel nur bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder Schulbuslinie erfolgen. Den Antrag gibt es im Landratsamt, oder als Download. Die Anträge sind mit Beginn des Schuljahres im Landratsamt einzureichen. Die Schule bestätigt auf dem Formular den Stundenplan für das jeweilige Schuljahr. Der Antrag ist für jedes Schuljahr erneut zu stellen. Bitte beachten Sie auch hier die Frist für den Kostenerstattungsantrag bis spätestens 31.10. nach Ende des Schuljahres.

Die Ansprechpartner sind vorwiegend vormittags, am Mittwoch auch ganztags telefonisch erreichbar. Gerne können Sie Ihr Anliegen auch per E-Mail schildern. Bitte geben Sie dabei unbedingt auch Ihren Wohnort, das Schuljahr und die besuchte Schule, um die es sich handelt, mit an.

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Häußinger


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-475

Telefax:

09521/27-310

Thomas Ort

Ihr Ansprechpartner

Herr Ort


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-275

Telefax:

09521/27-310

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