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Antragsformular auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)/ 

Форма заяви на отримання пільг відповідно до Закону про пільги для шукачів притулку:

Antragsformular in deutsch + englisch

Antragsformular in deutsch + russisch

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und sonstige Sozialleistungen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten die nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen sichern können.

Welcher Personenkreis hat insbesondere einen Anspruch auf Leistungen?

  • Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde (Asylbewerber)
  • Personen, die wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 besitzen
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
  • Geduldete nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen

 

Den Gesetzestext des AsylbLG finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html.

 

Zu den Leistungen nach dem AsylbLG gehören der notwendige Bedarf für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Kommunikation, Mobilität und für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Gegebenenfalls werden Bedarfe zur Bildung und Teilhabe sowie Behandlungskosten bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt übernommen.

Wird vorhandenes Einkommen und Vermögen auf die gewährten Leistungen angerechnet?

Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind gemäß § 7 Abs. 1 AsylbLG von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen. Absetzungs- und Freibeträge sind zu berücksichtigen.     

Wo können entsprechende Anträge gestellt werden?

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Amt für Soziales und Senioren des Landkreises Haßberge, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt.

Ansprechpartner und Zuständigkeiten

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen A, W-Z

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Tenner


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521 27-325

Telefax:

09521 27-360

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen B - E

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Keller


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-276

Telefax:

09521/27-360

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen F - KK

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Manietta


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-447

Telefax:

09521/27-360

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen KL - RT

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Böhm


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-367

Telefax:

09521/27-360

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen RU - V

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Gräf


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-237

Telefax:

09521/27-360

Das Antragsformular finden Sie hier.

 

Zur Beantragung von Leistungen für Bedarfe zur Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben klicken Sie bitte hier.

 

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten Leistungen wie Empfänger von Sozialhilfe (SGB XII). Die Umstellung wird von Amts wegen vorgenommen. Ein neuer Leistungsantrag ist nicht erforderlich.


Übergang zum Jobcenter ab 01.06.2022 – Eröffnung eines Bankkontos nötig Перехід до центру зайнятості з 1 червня 2022 року – необхідне відкриття банківського рахунку

Die Jobcenter sollen ab 01.06.2022 beauftragt werden, den Ukrainischen Kriegsflüchtlingen Leistungen zu gewähren und diese in Arbeit zu vermitteln. Um diese finanziellen Leistungen erhalten zu können, benötigen die Geflüchteten aus der Ukraine ein Bankkonto – eine Barauszahlung ist nicht möglich. Hierfür gibt es in den Banken spezielle Konten, die auch die Geflüchteten eröffnen können. Nähere Informationen hierfür erhalten sie in den Banken selbst. Für den Bezug der Leistungen sollte das Konto bis spätestens 25.5.2022 eröffnet werden. Aber auch für die Arbeitsaufnahme ist es wichtig, rechtzeitig ein deutsches Konto zu eröffnen.

Das Landratsamt bittet auch um die Weitergabe dieser Information durch engagierte Helfer, Vermieter oder andere Bürger, die regelmäßig mit den Geflüchteten in Kontakt stehen.

 

З 1 червня 2022 року центри зайнятості мають ввести в експлуатацію для надання послуг українським біженцям з війни та їх працевлаштування. Для отримання цих фінансових пільг біженцям з України потрібен банківський рахунок – готівкові виплати неможливі. Для цього в банках є спеціальні рахунки, які також можуть відкрити біженці. Детальніше про це можна дізнатися в самих банках.Для отримання послуг рахунок має бути відкритий не пізніше 25 травня 2022 року. Але також важливо вчасно відкрити рахунок у німецькому банку, починаючи роботу.

Районний офіс також просить передати цю інформацію відданим помічникам, орендодавцям чи іншим громадянам, які постійно контактують з біженцями.

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