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FAQ - Die wichtigsten Fragen zur Schülerbeförderung

Rechtsgrundlage für die Schülerbeförderung sind das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs und die Schülerbeförderungsverordnung.
In der Regel werden Fahrscheine für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausgegeben. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein freigestellter Schülerverkehr („Schulbus“) im Einsatz. Im Gegensatz zur Beförderung im öffentlichen Linienverkehr erhalten die Schüler im freigestellten Schülerverkehr in der Regel keine Fahrscheine.

 

Um die Anträge online auszufüllen, klicken Sie auf den angefügten Link. Schulweg Online Anmeldung

Für alle Schüler der weiterführenden Schulen, von der 5. bis einschließlich der 10. Klasse. Die Schüler müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Haßberge haben, d. h. Schüler, die hier tatsächlich wohnen und deren Schulweg (einfache Strecke) mehr als 3 km beträgt.

Die Ausstellung eines Fahrscheins ist zur nächstgelegenen, öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen möglich.

Dies sind:

 

  • Realschulen
  • Gymnasien
  • Berufsschulen
  • Berufsfachschulen (nur bei Vollzeitunterricht)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen, Berufsoberschulen.

 

Durch die Einführung des 365,- € - Tickets ändert sich nichts an den Zuordnungen zur nächstgelegenen Schule.

Die Beförderung von Grund- und Mittelschülern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Wohnortgemeinde oder der Schulverbände.

Kostenfreiheit des Schulwegs besteht bei Vollzeitunterricht bis einschließlich der 10. Jahrgangsstufe. Für Schüler ab der 11. Klasse wird die Schülerbeförderung nicht mehr durch den Landkreis organisiert. Im Gegensatz zum Beförderungsanspruch bei den Klassen 5-10 besteht müssen die Schüler selbst dafür Sorge tragen, wie sie zur Schule kommen und die Fahrkarten selbst besorgen und bezahlen.

Es besteht die Möglichkeit, eine rückwirkende Kostenerstattung zu erhalten. Informationen für die Zeit ab der 11. Klasse finden Sie auf dieser Internetseite unter dem Punkt “Fahrtkostenerstattung”.

Vor der Anmeldung an der Schule ist ein Erfassungsbogen auszufüllen. Über SchulantragOnline füllen Sie die Seiten des Formulars einmal aus und erhalten auf der letzten Seite die fertigen Dokumente im PDF-Format. Diese drucken Sie aus, unterschreiben Sie und bringen sie, zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, zur Einschreibung an die neue Schule mit. Damit entfällt das manuelle Ausfüllen vor Ort und die Wartezeit bei der Anmeldung an der Schule verkürzt sich erheblich.

 

Die Schule prüft die Angaben und sendet uns den Erfassungsbogen zu. Die Aushändigung der Fahrkarte erfolgt zum Schuljahresbeginn über das jeweilige Sekretariat. 

Die Beförderung erfolgt in der Regel im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Ein Anspruch, ein bestimmtes Fahrzeug zu nutzen, besteht nicht. Ebenso gibt es im Linienverkehr keinen Anspruch auf einen Sitzplatz.

Dies ist nicht notwendig. Mit dem Erfassungsbogen werden automatisch die Fahrkarten für das folgende Schuljahr und für alle darauffolgenden Schuljahre einschließlich der 10. Klasse beantragt. Bitte beachten Sie: Mit der Unterschrift auf dem Erfassungsbogen verpflichten Sie sich, jede Änderung der persönlichen Daten dem Landratsamt schriftlich mitzuteilen, weiteres sh. auch Punkt “Änderung”.

Die Fahrscheine sind nicht übertragbar. Der Fahrschein ist vom Schüler zu unterschreiben und in den Verkehrsmitteln stets mitzuführen. Die Berechtigung kann vom Fahrer/Kontrolleur durch einen gültigen Lichtbildausweis kontrolliert werden. Die Fahrscheine dürfen nicht laminiert (eingeschweißt) werden, da sie sonst ihre Gültigkeit verlieren.
Fahrscheine mit Wertmarken: Die Wertmarken für Folgemonate sollten stets getrennt von der Fahrkarte aufbewahrt werden, da diese bei Verlust nicht ersetzt werden. Die Marke des jeweiligen Monats ist auf der Karte aufzukleben bzw. einzulegen. Fahrscheine ohne entsprechende Wertmarke sind ungültig (sh. auch verlorener Fahrschein).

 

Fahrscheine (Wertmarken) des Verkehrsverbunds Großraum Nürnberg (VGN):

Der Landkreis Haßberge stellt für beförderungspflichtige Schüler, die im VGN-Gebiet fahren, in der Regel ein 365,- € Ticket aus. Dieses besteht aus 12 Wertmarken.

Es ist ein gültiger Verbundpass erforderlich. Im Verbundpass muss die Stammstrecke eingetragen sein. Dieser ist ab dem 15. Geburtstag jährlich zu verlängern. Die Verbundpassnummer muss auf der Wertmarke eingetragen werden.

Allgemeine Infos zum Verbundpass:

Flyer über VGN-Tickets für Schüler & Auszubildende

Ratgeber für Verbundpass-Ausbildung

Weitere Informationen zum 365,- € Ticket

Änderung der persönlichen Daten wie z.B. Schulwechsel, Wechsel der Ausbildungsrichtung, Austritt, Umzug, Namensänderungen, Wiederholen einer Klasse:
Bitte stellen Sie in den oben genannten Fällen einen neuen Antrag auf kostenfreie Beförderung mittels des Erfassungsbogens. Wir prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung besteht. Denken Sie daran, dass Sie verpflichtet sind, den ausgegebenen Fahrschein (ggf. mit Wertmarken) bei Umzug, Schulwechsel oder vorzeitigem Austritt am letzten Tag an der Schule bzw. spätestens am folgenden Werktag in der Schule bzw. im Landratsamt zurückzugeben. Wird die Schülerjahreskarte von Ihnen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben, sind wir leider gezwungen, Ihnen die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.


Sollte die Karte aus anderen Gründen (z. B. vsl. längere Krankheit oder Auslandsaufenthalt) für einen längeren Zeitraum nicht benötigt werden, bitten wir darum, dass der Fahrschein zurückgegeben wird. Der Schüler erhält bei Bedarf eine Teil-Jahreskarte nach seiner Rückkehr an die Schule.

Wurde die Fahrkarte vergessen, können Sie einen Fahrschein zum normal gültigen Tarif lösen. Alternativ kann vom Fahrer/Zugbegleiter eine „Beanstandung bei der Fahrausweisprüfung“ ausgefüllt werden.
Sie haben die Möglichkeit, die Fahrkarte nachträglich beim Busunternehmen bzw. bei einer Verkaufstelle der DB oder Agilis vorzuzeigen, für die Bearbeitung wird jedoch je nach Unternehmen eine unterschiedlich hohe Gebühr erhoben.

Für Verlust oder Beschädigung von VGN-Wertmarken wird kein Ersatz geleistet. Die Fahrtkosten müssen in diesem Fall von Ihnen komplett selbst übernommen werden und können nicht erstattet werden. Daher sollten Sie jeweils nur die Wertmarke des aktuellen Monats in den Verkehrsmitteln im Verbundpass mitführen. Vorläufige Fahrscheine oder Ersatzkarten dürfen im VGN-Gebiet nicht ausgestellt werden. Schülerausweise oder andere (z.B. von den Eltern ausgestellte) Bescheinigungen werden in den Verkehrsmitteln nicht anerkannt, es ist immer ein gültiger Fahrschein zur Mitfahrt im Linienverkehr nötig.

Falls der Fahrschein/die Wertmarken versehentlich mitgewaschen wurden, nehmen Sie Kontakt mit uns auf bzw. senden Sie uns über die Schule die Reste des Fahrscheins zu.

Die Abfahrtszeiten der Busse und Züge sind an den jeweiligen Haltestellen ausgehängt. Die Fahrpläne finden Sie hier:

  1. Link auf die VGN-Fahrplanseite www.vgn.de/netz-fahrplaene/linien/
  2. Link auf die Fahrpläne außerhalb VGN "Fahrpläne"

Dort finden Sie auch die Kontaktdaten der Verkehrsunternehmen (z.B. Fundsachenabwicklung, Fragen zum Fahrplan, Beschwerden...).

In Omnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, besteht keine Anschnallpflicht.
Auch Stehplätze sind im Linienverkehr grundsätzlich erlaubt. Wie viele Sitz- oder Stehplätze im Fahrzeug zugelassen sind, ist je nach Fahrzeugtyp unterschiedlich. Beispielsweise sind in einem Gelenkzug teilweise mehr Stehplätze als Sitzplätze vorgesehen. Jeder Bus wird vor der Zulassung vom TÜV abgenommen, wobei auch die zulässige Anzahl von Sitz- und Stehplätzen festgelegt wird. Diese Beförderungskapazität wird in die Fahrzeugpapiere eingetragen und darf nicht überschritten werden. Die genaue Zahl ist auch im Fahrzeug veröffentlicht. Wenn zu befördernde Personen stehen, ist die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf 60 km/h begrenzt.

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Hömer


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-345

Telefax:

09521/27-310

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