Schüler-BAföG
Wichtiger Hinweis für Erzieher*innen und Fachschüler*innen:Sollten Sie beabsichtigen, die Fachakademie für Sozialpädagogik oder eine Fachschule zu besuchen empfehlen wir Ihnen, das elternunabhängige Aufstiegs-BAföG zu beantragen. Seit dem 01.08.2020 wird der Bedarf nicht mehr in Form von Zuschuss und Darlehen gewährt, sondern nur noch als Zuschuss (ab 841 €), welcher wesentlich höher ist, als der zustehende Bedarf nach dem BAföG. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de oder telefonisch bei Ihren Ansprechpartnern im Landratsamt. |
1. Zuständigkeitsregeln
a) Das Amt für Ausbildungsförderung am Landratsamt des Landkreises Haßberge ist zuständig, wenn:
- Ihre Eltern ihren Wohnsitz beide im Landkreis Haßberge haben und Sie in eine förderfähige Schule (s. Punkt 2) gehen
b) Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk Sie selbst Ihren ständigen Wohnsitz haben ist zuständig, wenn:
- Sie verheiratet sind,
- Ihre Eltern nicht mehr leben,
- nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz im Bezirk desselben Landkreises/Stadt haben,
- kein Elternteil seinen Wohnsitz im Inland hat,
- Sie eine Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z.B. Fachakademie für Sozialpädagogik, Technikerschule, etc.), besuchen
c) Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Schule liegt, die Sie besuchen, ist zuständig, wenn Sie eine Ausbildung an einer der folgenden Schularten beginnen:
- Abendgymnasien oder Kolleg,
- Berufsoberschule (BOS)
- Höhere Fachschule oder Akademie (nicht Fachakademie f. Sozialpädagogik!)
Ausnahme: Sie besuchen zunächst die Vorklasse der BOS oder des Kollegs
⇒ Dann gelten die Zuständigkeitsregeln unter Punkt 1a) bzw. 1b)
d) Das Studentenwerk an der jeweiligen Universität bzw. Hochschule, an der Sie immatrikuliert sind, ist zuständig, wenn:
- Sie an einer Universität oder Hochschule studieren
2. Förderfähige Schulen
Für Schüler besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Förderungsleistungen nach dem BAföG, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere für den Besuch folgender Schulen:
- Schulen, die auch zu einem Berufsabschluss führen, wie z. B. eine zumindest zweijährige Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss oder eine zumindest zweijährige Fachschule, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, mit berufsqualifizierendem Abschluss
- Schulen der beruflichen Weiterbildung, wie z. B. Berufsoberschulen, höhere Fachschulen und Akademien sowie Fachschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen (hierzu beachten Sie bitte obenstehenden Hinweis)
- Schulen des zweiten Bildungswegs, wie z. B. Abendhauptschulen und Abendrealschulen, einjährige Fachoberschulen nach abgeschlossener Berufsausbildung, Abendgymnasien und Kollegs
- Bei weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, sowie einjährigen Berufsfachschulen - frühestens ab Klasse 10 - ist ein Anspruch nur gegeben, wenn der bzw. die Auszubildende außerhalb der Elternwohnung untergebracht ist und diese auswärtige Unterbringung auch anerkannt werden kann.
Ob Ihre schulische Ausbildung in die Förderung einbezogen werden kann und welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, können Sie bei uns erfragen.