English
French
Polish
Swedish
Russian
Arabic
Ukrainian
Persian
German

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Mit dem  1. September 2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) bundesweit eingeführt. Die Aufenthaltstitel werden ab diesem Tag als gesondertes Dokument in Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt.

Im Karteninneren des eAT befindet sich ein kontaktloser Chip, auf dem biometrische Merk-male (Lichtbild und Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

Der eAT wird ab einer Gültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt und umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staats-angehörigen eines EWR-Staates
  • Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden


Die Einführung des eAT wirkt sich maßgeblich auf die gesamten Abläufe in der Ausländerbehörde aus. Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.

Wegen der erforderlichen Speicherung biometrischer Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von jedem Antragsteller (ausgenommen Kinder bis zu einem Alter von 5 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei Antragstellung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache im Ausländeramt erforderlich, die nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erfolgen kann. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten ist daher zu rechnen.

Die Aufenthaltstitel, die bisher als Etikett in die Reisedokumente eingebracht wurden, behalten auch nach Ein-führung des eAT ihre Gültigkeit - längstens bis 31.08.2021.

Die Anforderungen an das vorzulegende Lichtbild (Biometrietauglichkeit) änderten sich bereits zum 01.11.2007. Weitere Informationen hierzu sowie Foto-Mustertafeln enthalten die Internetseite der Bundesdruckerei.


Link: Informationen zum Lichtbild und Foto-Mustertafeln

Die für die  Herstellung des eAT anfallenden Kosten müssen der Bundesdruckerei in voller Höhe erstatten wer-den. Daher mussten die Gebührensätze der einzelnen Aufenthaltstitel angemessen angehoben werden – Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung wurde deshalb von der Bundesregierung entsprechend angepasst. Die einzelnen ab dem 01.09.2011 geltenden Gebührensätze können folgender Aufstellung entnommen werden:

Download: Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung – Gebühren

Seite drucken