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Studium und Sprachkurse

(gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz)


1. Einreise-Visumsverfahren

Für den längerfristigen Aufenthalt zum (studienvorbereitenden) Sprachkursbesuch, Besuch des Studienkollegs und/oder zum Fachstudium sowie als Studienbewerber wird ein zweckentsprechendes Einreisevisum der zustän-digen deutschen Auslandsvertretung benötigt. Ausnahmen: Staatsangehörige aus Monaco, San Marino, Andorra, Honduras, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, und den USA (§ 41 Aufenthaltsverordnung) sowie aufgrund bilateraler Vereinbarungen Studierende aus Brasilien und El Salvador können visumsfrei nach Deutschland einreisen.

 

Bei Einreise ohne das entsprechende Visum ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht mög-lich. Dem Visumsantrag müssen Nachweise zur Finanzierung (gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Krankenversicherungsschutz) sowie zum Aufenthaltsgrund (z.B. Anmeldung zum Deutschintensivkurs, Zulassungs-bescheid der Hochschule) beiliegen.

 

Studienbewerber müssen die Studienbefähigung für ein Studium an einer deutschen Hochschule belegen (z.B. Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle der Regierung von Oberbayern, Pündterplatz 5 ; 80803 München, Tel. 089/38 38 49-0). Gleiches gilt, wenn noch kein Zulassungsbescheid der Hochschule vorliegt und der Besuch von studienvorbereitenden Maßnahmen geltend gemacht wird (ausgenommen sind Staatsangehörige von China, der Mongolei oder Vietnam, diese benötigen ein Zertifikat der akademischen Prüfstelle bei der jeweiligen Deutschen Botschaft).


2. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Einreise

Der Wohnsitz muss binnen einer Woche nach erfolgter Einreise unter Vorlage des Reisepasses bei der für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Danach kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beim Ausländeramt beantragt werden.

 

Der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels muss innerhalb der Gültigkeit des Visums (bzw. spätestens drei Monate nach Einreise bei Staatsangehörigen aus den nicht visumspflichtigen Ländern) bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz.


Grundsätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/..
  • gültiger Nationalpass 
  • ein biometrietaugliches Lichtbild (35 mm x 45 mm)
  • Nachweis über den jeweils aktuellen Aufenthaltsgrund (z.B. Sprachkursbestätigung mit mindestens 20 Wochenstunden, Immatrikulationsbescheinigung)
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über die gesicherte Finanzierung für mindestens 1 Jahr
  • Wohnraumnachweis


Zusätzlich bei Verlängerung des Aufenthaltstitels:

  • Nachweis des Ausbildungsverlaufs/Ausbildungsstands (z.B. bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen)
  • Vorbereitende Maßnahmen auf ein beabsichtigtes Studium im Bundesgebiet

 

Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel auf längstens zwei Jahre ab erfolgter Einreise beschränkt. Anschließend muss das Fachstudium aufgenommen werden, wobei es hierbei in der Verantwortung des einzelnen Studierenden liegt, die Vorbereitungsphase zielgerichtet zu planen und durchzuführen.


Die Studienvorbereitung kann folgende Einzelmaßnahmen beinhalten:

  • Besuch von Deutschintensivkursen zur Vorbereitung auf die Sprachprüfung (DSH oder TestDaF)
  • Besuch des Studienkollegs oder ein für das beabsichtigte Studium zwingend erforderliches Vorpraktikum.


www.arbeitsagentur.de

 

 

Arbeitplatzsuche/Beschäftigung nach erfolgreicher Beendigung des Studiums

Nach erfolgreichem Studienabschluss an der deutschen Hochschule ist der Zugang zum Arbeitsmarkt, abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktsituation, grundsätzlich möglich. Zur Suche und Bewerbung für einen dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatz kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr verlängert werden. Der erfolgreiche Studienabschluss und die Finanzierung einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, müssen belegt sein. Abweichend von den oben genannten Finanzierungsnachweisen kann auch das Einkommen aus einer weniger qualifizierten Tätigkeit (z.B. Praktika) akzeptiert werden. Während der Arbeitsplatzsuche ist eine Beschäftigung bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr sowie studentische Nebentätigkeiten gestattet.


Finanzierung

Die gesicherte Finanzierung liegt vor, wenn monatliche Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts, mindestens in Höhe des jeweils gültigen BAföG-Satzes, zur Verfügung stehen.


Möglich sind insbesondere:

  • eine entsprechende Erklärung unter Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern (bestätigt durch die Deutsche Botschaft)
  • die förmliche Verpflichtungserklärung einer dritten Person nach § 68 Aufenthaltsgesetz 
  • ein Sparbuch oder ein Sparkonto (nicht Girokonto) über eigenes Vermögen/Ersparnisse von mindestens 7.908,- €; die Ausländerbehörde kann einen Sperrvermerk zur Begrenzung der monatlichen entnehmbaren Mittel verlangen
  • ein Stipendium der Heimatregierung oder eines deutschen öffentlichen Trägers
  • Bürgschaft einer Bank im Bundesgebiet.
  • ein Zuverdienst im Rahmen einer erlaubten Beschäftigung


Wechsel des Aufenthaltszwecks

Während der Studienvorbereitung und des Fachstudiums wird in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck (sonstige Ausbildung, Familiennachzug, Erwerbstätigkeit) erteilt, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch vorliegt. Es wird erwartet, dass die ursprünglich angestrebte und zumeist teure akademische Ausbil-dung zunächst erfolgreich und in angemessener Zeit beendet wird.


Daueraufenthaltsrecht

Während des Aufenthaltszwecks Studium (§ 16 Aufenthaltsgesetz) kann keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a Aufenthaltsgesetz) und keine Niederlassungserlaubnis (§ 9 Aufenthaltsgesetz) erteilt werden. Erst ein im Anschluss an das Studium zu einem anderen Zweck erteilter Aufenthaltstitel kann zu einem Daueraufent-haltsrecht führen. Die Hälfte des rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums wird dann bei der Erteilung des Daueraufenthaltsrechts angerechnet.

 

Weitere Informationen hierzu sind erhältlich über folgenden Link:

 

http://www.ausländerstudium.de/cms/


3. Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr beträgt 110 €.
Die Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um mehr als 3 Monate beträgt 80 €..
Die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck beträgt 90 €.


Deutschkurse ohne Studium

Nach § 16 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient, zugelassen werden. Ein besonderer Zweck für das Erlernen der deutschen Sprache ist nicht erforderlich. Es genügt die Liebe zur deutschen Sprache. Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 1 Jahr erteilt, eine Verlängerung ist ausgeschlossen.


Grundsätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
  • gültiger Nationalpass 
  • ein biometrietaugliches Lichtbild (35 mm x 45 mm)
  • Nachweis der Schule über die Sprachkursbestätigung mit mindestens 20 Wochenstunden 
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz 
  • Nachweis über die gesicherte Finanzierung für die Dauer des Sprachkurses
  • Wohnraumnachweis
  • evtl. Verpflichtungserklärung

 

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr beträgt 100 €.

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