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Gaststättenerlaubnis

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Erlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.

 

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

 

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft)
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

 

Erlaubnispflichtig ist das Gewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

 

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Betriebsform.

 

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG).

 

Falls Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten gestattet werden (vorläufige Erlaubnis). Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG).

Voraussetzungen

Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde).


Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse wird von der Industrie- und Handelskammer im Anschluss an einen 6-stündigen Unterricht bescheinigt (Unterrichtungsnachweis)

Bei juristischen Personen müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten vorliegen.


Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.

 

Beim Betreiben einer Getränkeschankanlage sind noch weitere Punkte zu berücksichtigen. Die aktuell gültigen Vorgaben sind über die Homepage „https://getraenkeschankanlagen.portal.bgn.de“ einsehbar. Die Hauptverantwortung beim Betreiben einer Getränkeschankanlage liegt beim Unternehmer. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wird von der Lebensmittelüberwachung überprüft.

 

Fristen

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

Beantragung

Online-Verfahren

Sie können bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde online einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Gaststätten mit Alkoholausschank gemäß § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) stellen.

Antragsstellung per Papier-Antrag

Neben der Antragsstellung über unser Online-Verfahren (siehe oben) kann das Antragsformular beim Landratsamt Haßberge oder Ihrer Heimatgemeinde abgeholt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
  • Führungszeugnis Antragsteller
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller
  • Bescheinigung der IHK für den Antragsteller
  • Kopie des Pacht- bzw. Mietvertrags
  • Grundriss, Schnitt bzw. Lageplan
  • Bescheinigung des Antragstellers nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
  • Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts bzw. Vereinsregister (wird nur bei Vereinen, Gesellschaften benötigt) 

Kosten

Gaststättenerlaubnis: 50 bis 5.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz
vorläufige Erlaubnis: 25 bis 500 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz
Führungszeugnis: 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung
Gewerbezentralregisterauskunft: 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung
IHK-Unterrichtung mit Bestätigung: 55 Euro
 

Rechtsgrundlagen

Gaststättengesetz (§§ 2 ff GastG)

Ihr Ansprechpartner

Frau Dütsch


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-208

Telefax:

09521/27-290

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