English
French
Polish
Swedish
Russian
Arabic
Ukrainian
Persian
German

Waffenbesitzkarte

Wenn Sie eine Schusswaffe erwerben oder besitzen wollen, benötigen Sie im Regelfall eine Waffenbesitzkarte, die Ihnen vom Landratsamt Haßberge ausgestellt wird.

 

Beschreibung

Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie im Regelfall eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

 

Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind z.B. Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben, aber nicht geführt werden (siehe Waffenschein).

 

Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dann, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein.

Waffen und Munition sind getrennt zu transportieren.

Nähere Einzelheiten teilt Ihnen die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.

 

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung
  • Mindestalter 18 Jahre (bzw. für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen 21 Jahre)
  • Sachkunde
  • Bedürfnis

 

Ausnahme:

Bei Erben werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.

Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Kreisverwaltungsbehörde überprüft. Nachweise der Sachkunde und des Bedürfnisses sind von Ihnen selbst zu erbringen.


Fristen

In aller Regel benötigen Sie vor dem Erwerb einer Schusswaffe eine waffenrechtliche Erlaubnis durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Inhaber gültiger deutscher Jagdscheine können typische Jagdlangwaffen erwerben, die jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen.

 

Erben haben ebenfalls einen Monat nach Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Die Inbesitznahme der Waffen muss aber beim Tode des bisherigen Besitzers der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Erforderliche Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen sind abhängig vom Bedürfnisgrund und der Art der Waffen, für die eine Waffenbesitzkarte beantragt wird.

 

Beispiele

Sportschützen

  • Sachkundebescheinigung
  • Bedürfnisbescheinigung des anerkannten schießsporttreibenden Verbandes mit Angaben über insbesondere die Mitgliedschaft in einem schießsporttreibenden Verein
  • regelmäßige Teilnahme an Schießübungen des Vereins
  • Erforderlichkeit der Waffe für bestimmte Disziplin nach genehmigter Sportordnung des Verbandes

 

Jäger

  • Gültiger Jagdschein

 

Erben

  • Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben

 

Sammler

  • Sachkundenachweis
  • Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes

 

Gefährdung

  • Glaubhaftmachung, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffen geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
  • Sachkundenachweis

 

Gebühren: 25,56 € (Waffenbesitzkarte für Erben ohne Munitionserwerbsberechtigung) bis 230,08 € (WBK für Waffensammler mit Munitionserwerbsberechtigung)

Näheres teilt Ihnen gerne die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.

 

Rechtsgrundlagen

Waffengesetz vom 11.10.2002 (BGBl I S. 3970)

zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl I S. 1818)

Waffenrecht

Formulare per Online-Verfahren: 

Formulare per Download:

Seite drucken