Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind
und
- die Altersgrenze noch nicht erreicht haben
und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern
und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben
und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegen andere Sozialleistungsträger haben (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Wohngeldbehörde).
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt, der nicht aus dem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann, ist die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem
- die maßgebende Regelbedarfsstufe,
- die Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasser
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel für werdende Mütter ab der 12 Schwangerschaftswoche oder für Personen, die aus medizinischen Gründen auf kostenaufwändigere Ernährung angewiesen sind.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Zinsen.
Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw's, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Weitere Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Erfoderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag (erhältlich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde)
- Personalausweis
- wenn die Altersgrenze noch nicht erreicht ist möglichst ein Nachweis über die volle Erwerbsminderung
- Einkommensnachweise (wie z. B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bescheid über Leistungen der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters Haßberge, Kindergeldbescheid, Nachweis über Unterhalt, Rentenbescheide, sonstige Einkünfte)
- Nachweise über die Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasser (wie z. B. Mietvertrag, Zinsen für Hausbelastung, Hausratversicherung, Feuer- und Sturmversicherung, Heizkostenabrechnung)
- Vermögensnachweise (wie z. B. Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbücher, Unterlagen zum Rückkaufswert von Lebens-, Sterbe-, Unfallversicherung, Bausparverträge, Schenkungs- und Übertragungsverträge
Rechtsgrundlagen: Sozialgesetzbuch XII
Download
Ansprechpartner und Zuständigkeiten
Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen A, W-Z
Frau Tenner
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen B, K
Frau Wirsing
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen C - E
Frau Keller
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen F - J, L
Frau Manietta
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen M-Rt
Frau Fellner
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen RU - V
Frau Gräf
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt