Formulare
Artenschutz
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) - geschlossen.
In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind mehr als 150 Staaten dem WA beigetreten. Die Europäische Union (EU) hat seit 1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet. Ziel des WA ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu beschränken. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.
Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, gelten ab dem 1. Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen, welche die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue europäische Artenschutzrecht setzt das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien um. Die Ein- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare werden für alle Mitgliedstaaten der EU einheitlich und verbindlich geregelt. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:
Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde.
Erfasst sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten
Anhang B enthält die Arten des WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können.
Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien, Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten, soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen.
Anhang C enthält die Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfassten Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind.
Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengenmäßige Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten. Nationale Besonderheiten Zu diesen internationalen Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung Durchführungsvorschriften sowie Schutzbestimmungen enthalten, die über die internationalen Regelungen hinausgehen.
Von den zusätzlichen nationalen Regelungen werden hauptsächlich Arten erfasst, die aufgrund der Europäischen Vogelschutzrichtlinie oder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union geschützt werden sollen. Außerdem werden in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung heimische Tier- und Pflanzenarten unter Schutz gestellt, deren Bestand durch menschlichen Zugriff gefährdet ist.
Dieser nationale Schutz umfasst vor allem:
- alle europäischen Vogelarten, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen,
- viele europäische Reptilien-, Amphibien- und Insektenarten sowie ·
- eine große Anzahl von Pflanzenarten
Der Besitz von Tieren und Pflanzen dieser besonders geschützten Arten sowie deren Vermarktung (z.B. Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Kauf zu kommerziellen Zwecken) ist grundsätzlich verboten und nur im Einzelfall beim Vorliegen bestimmter Bedingungen zulässig.
Von den Artenschutzregelungen sind neben lebenden auch tote Tiere, Pflanzen sowie auch solche Waren betroffen, bei denen aus irgendeinem Umstand hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus geschützten Tieren oder Pflanzen sind oder solche enthalten. Der gesamte betroffene Warenkreis wird nachstehend als Exemplar bezeichnet.
Das Bundesamt für Naturschutz stellt eine Artenschutzdatenbank zur Verfügung, über die Informationen zum Schutzstatus internationaler und national geschützter Arten abgerufen werden können. Die Artenschutzdatenbank „WISIA-online“ ist über folgenden Link erreichbar: WISIA Online