Umtausch von Papierführerschein in einen EU-Kartenführerschein
Seit 19.01.2013 ist die Gültigkeit der Führerscheindokumente auf 15 Jahre befristet (Umsetzung der sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie). Diese Befristung betrifft allerdings nur die Dokumente als solche, nicht aber die Fahrerlaubnis selbst. Nach Ablauf von 15 Jahren muss künftig nur das Führerscheindokument umgetauscht werden. Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheindokumente sind abhängig von Geburtsjahr bzw. Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins (ausgestellt von 1999 bis 2013) bis spätestens Januar 2033 zu erneuern. Bis zu dieser Frist muss Ihr alter Führerschein in allen europäischen Ländern anerkannt werden. Ein Umtausch ist immer dann erforderlich, wenn das Dokument nicht mehr lesbar oder das Bild nicht mehr erkennbar ist, bei Beantragung eines Internationalen Führerscheins, eines Fahrgastscheins oder einer Fahrerkarte.
Antragsverfahren
Es gibt verschiedene Möglichkeiten den neuen EU-Kartenführerschein zu beantragen.
Zum einem können Sie Ihren Antrag bei einer persönlichen Vorsprache in der Behörde stellen. Hierzu benötigen Sie allerdings einen Online-Termin. Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, dass es zu langen Wartezeiten kommen kann bzw. keine Termine verfügbar sind.
Gerne können Sie den Antrag auf Umtausch auch ohne persönliche Vorsprache auf dem Postweg einreichen. Die erforderlichen Unterlagen finden Sie HIER.
Umtauschfristen
Eine genaue Aufstellung zu den Umtauschfristen entnehmen Sie HIER.
Besitz und Übergangsregelungen
Der Bundesrat hat am 15.02.2019 folgende Staffelung beschlossen: BMVI - Besitz und Übergangsregelungen
Inhaber der alten Klasse 3 können zusätzlich auch die Klasse "T" beantragen, wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Führerschein
- ein aktuelles biometrisches Passbild
- gültiges Ausweisdokument
- ggf. Nachweis für die Eintragung der Klasse T
Gebühren: 30,50 €
Fahrerlaubnisinhaber die in Kürze das 50. Lebensjahr vollenden und über diesen Zeitpunkt hinaus
- Fahrzeuge der alten Klasse 2
oder
- im Rahmen der alten Klasse 3 Kombinationen von mehr als 12 Tonnen bis 18,5 Tonnen (7,5 Tonnen und Anhänger) führen möchten, benötigen zusätzlich
- eine Bescheinigung über das Sehvermögen (Augenarzt) nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV
- eine Bescheinigung über eine allgemeinmedizinische Untersuchung (Hausarzt) nach Anlage 5 Nr. 1 FeV
Gebühr: 43,90 €
Um den Besitzstand in vollem Umfang zu erhalten muss der neue (verlängerte Führerschein) vor dem 50. Geburtstag ausgehändigt sein.
Antragsunterlagen
Entsprechende Antragsunterlagen können Sie HIER finden.