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Familiennachzug

Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft  mit einem deutschen Staatsangehörigen

Ausländische Staatsangehörige müssen vor der Einreise zu ihrem deutschen Ehepartner oder zur Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen in der Regel bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zu diesem Zweck beantragen (gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz, von Island,

Liechtenstein und Norwegen sowie deren Familienangehörige und für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea).

 

Für die Erteilung des Visums und der Aufenthaltserlaubnis müssen beide (künftigen) Ehegatten /Lebenspartner grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der nachziehende ausländische Staatsangehörige muss noch vor der Einreise nachweisen, dass er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Zu eventuellen Ausnahmen erteilt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung entsprechende Auskünfte. Informationen finden sich auch im Internetangebot des Auswärtigen Amtes unter

 

www.auswaertiges-amt.de.

1. Visum zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet/Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet

Sobald der Visumsantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde, wird der künftige deutsche Ehegatte/Lebenspartner gebeten, im Ausländeramt persönlich vorzusprechen.

 

Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Antrag auf Zustimmung zur Familienzusammenführung
  • seinen gültigen Personalausweis/Reisepass
  • eine Bescheinigung des Standesamtes, dass die für die Eheschließung/Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen und die Eheschließung/Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von beiden künftigen Ehepartnern im Standesamt angemeldet werden kann 
  • Nachweis über Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes


Arbeitnehmer benötigen:

  • Arbeitgeberbescheinigung

 

Selbstständig / freiberuflich Tätige benötigen:

  • Gewerbeanmeldung
  • bei anmeldefreier Tätigkeit: schriftliche Darstellung der Tätigkeit 
  • Bescheinigung vom Finanzamt – Auskunft in Steuersachen 
  • Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und ein aktueller Steuerbescheid des Finanzamtes
  • Krankenversicherungsnachweis

 

Nicht Erwerbstätige z.B. Rentner benötigen:

  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid, etc.)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Antrag auf Verpflichtungserklärung 
  • Wohnraumnachweis

 

 

2. Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs/Lebenspartnernachzugs nach erfolgter Eheschließung im Ausland

Sobald der Visumsantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde, wird der deutsche Ehegatte/ Lebenspartner gebeten, persönlich im Ausländeramt vorzusprechen.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Antrag auf Zustimmung zur Familienzusammenführung
  • gültiger Personalausweis/Reisepass 
  • die Heiratsurkunde bzw. der urkundliche Nachweis über das Eingehen einer eingetragenen Partner-schaft im Original oder Ausfertigung 
  • Nachweis über Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes

 

Arbeitnehmer benötigen:

  • Arbeitgeberbescheinigung

 

Selbstständig / freiberuflich Tätige benötigen:

  • Gewerbeanmeldung
  • bei anmeldefreier Tätigkeit: schriftliche Darstellung der Tätigkeit 
  • Bescheinigung vom Finanzamt – Auskunft in Steuersachen 
  • Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und ein aktueller Steuerbescheid des Finanzamtes
  • Krankenversicherungsnachweis

 

Nicht Erwerbstätige z.B. Rentner benötigen:

  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid, etc.)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Antrag auf Verpflichtungserklärung 
  • Wohnraumnachweis

 

(Urkunden sind ggf. mit Apostille oder Legalisationsvermerk vorzulegen, darüber hinaus deren Übersetzung ins Deutsche durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer, sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt).


3. Aufenthaltserlaubnis

Der Wohnsitz muss binnen einer Woche nach erfolgter Einreise unter Vorlage des Reisepasses bei der für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Danach kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beim Ausländeramt beantragt werden.


Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
  • gültiger Nationalpass beider Ehegatten/Lebenspartner (bzw. ggf. Personalausweis des deutschen Ehegatten/Lebenspartners) 
  • ggf. die Heiratsurkunde bzw. der urkundliche Nachweis über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft im Original oder Ausfertigung  
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (35mm X 45 mm)
  • ggf. Nachweise über einfache deutsche Sprachkenntnisse (Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen euro-päischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • Erklärung über die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft
  • Wohnraumnachweis

 

Nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden , wenn der nachgezogene Ehegatte/Lebenspartner mit dem deutschen Ehegatten/Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.

 

Die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist erst nach fünfjährigem Aufenthalt möglich (siehe Ausführungen zu Daueraufenthalt-EG und Niederlassungserlaubnis).

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.


4. Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr beträgt 100 €. Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG liegt bei 135 €.


Einreise von Ehegatten und Kindern ausländischer Staatsangehöriger

Ausländische Ehegatten und Kinder müssen vor der Einreise zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Familienangehörigen in der Regel bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zu diesem Zweck beantragen. (Gilt nicht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz, von Island, Liechtenstein und Norwegen und für  Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea sowie deren Familienangehörige)

 

Die nachfolgenden Informationen über den Familiennachzug gelten entsprechend für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

 

Für die Einreise zur Eheschließung bzw. für den Nachzug ausländischer Ehegatten, wird in der Regel ein Visum benötigt, welches bereits im Ausland bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden muss.

 

Für die Erteilung des Visums und der Aufenthaltserlaubnis müssen beide (künftigen) Ehegatten grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben und der nachziehende ausländische Staatsangehörige muss sich vor der Einreise auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

 

Nähere Informationen finden sich im Internetangebot des Auswärtigen Amtes unter

 

www.auswaertiges-amt.de.



1. Visum zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet

Sobald der Visumsantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde, wird der im Bundesgebiet lebende künftige Ehegatte gebeten, persönlich im Ausländeramt vorzusprechen.


Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Antrag auf Zustimmung zur Familienzusammenführung
  • Gültige Reisepass
  • eine Bescheinigung des Standesamtes, dass die für die Eheschließung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen und die Eheschließung von beiden künftigen Ehepartnern im Standesamt angemeldet werden kann (Entsprechendes gilt für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) 
  • Nachweis über Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes

 

Arbeitnehmer benötigen:

 

  • Arbeitgeberbescheinigung

 

Selbstständig / freiberuflich Tätige benötigen:

  • Gewerbeanmeldung
  • bei anmeldefreier Tätigkeit: schriftliche Darstellung der Tätigkeit 
  • Bescheinigung vom Finanzamt – Auskunft in Steuersachen 
  • Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und ein aktueller Steuerbescheid des Finanzamtes
  • Krankenversicherungsnachweis

 

Nicht Erwerbstätige z.B. Rentner benötigen:

  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid, etc.)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Antrag auf Verpflichtungserklärung 
  • Wohnraumnachweis

 

 

    2. Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs/Kindernachzugs nach erfolgter Eheschließung im Ausland

    Sobald der Visumsantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde, wird der im Bundesgebiet lebende künftige Ehegatte gebeten, persönlich im Ausländeramt vorzusprechen.


    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Antrag auf Zustimmung zur Familienzusammenführung
  • die Heiratsurkunde bzw. Urkunde über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft im Original oder Ausfertigung 
  • beim Kindernachzug: Geburtsurkunde und ggf. Sorgerechtsentscheidung im Original oder Ausfertigung
  • Erklärung über die familiäre Lebensgemeinschaft
  • Nachweis über Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes

 

Arbeitnehmer benötigen:

 

  • Arbeitgeberbescheinigung

 

Selbstständig / freiberuflich Tätige benötigen:

 

  • Gewerbeanmeldung
  • bei anmeldefreier Tätigkeit: schriftliche Darstellung der Tätigkeit 
  • Bescheinigung vom Finanzamt – Auskunft in Steuersachen 
  • Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und ein aktueller Steuerbescheid des Finanzamtes
  • Krankenversicherungsnachweis

 

Nicht Erwerbstätige z.B. Rentner benötigen:

  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid, etc.)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Antrag auf Verpflichtungserklärung 
  • Wohnraumnachweis

 

3. Aufenthaltserlaubnis

Der Wohnsitz muss binnen einer Woche nach erfolgter Einreise unter Vorlage des Reisepasses bei dem für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Danach kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beim Ausländeramt beantragt werden.


Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
  • ggf. die Heiratsurkunde bzw. notarielle Urkunde über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft im Original oder Ausfertigung 
  • beim Kindernachzug: Geburtsurkunde und ggf. Sorgerechtsentscheidung im Original bzw. Ausfertigung 
  • Erklärung über die familiäre Lebensgemeinschaft
  • Nachweis über Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes

 

Arbeitnehmer benötigen:

 

  • Arbeitgeberbescheinigung

 

Selbstständig / freiberuflich Tätige benötigen:

  • Gewerbeanmeldung
  • bei anmeldefreier Tätigkeit: schriftliche Darstellung der Tätigkeit 
  • Bescheinigung vom Finanzamt – Auskunft in Steuersachen 
  • Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und ein aktueller Steuerbescheid des Finanzamtes
  • Krankenversicherungsnachweis

 

Nicht Erwerbstätige z.B. Rentner benötigen:

  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid, etc.)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Antrag auf Verpflichtungserklärung 
  • Wohnraumnachweis

    (Urkunden sind ggf. mit Apostille oder Legalisationsvermerk vorzulegen, darüber hinaus deren Übersetzung ins Deutsche durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer, sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt).

Im Einzelfall können noch weitere zusätzliche Unterlagen benötigt werden.


4. Gebühr

Die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beträgt 100 €.

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