Verbotsregelungen zu mehrschüssigen Magazinen
Magazine für Langwaffen für (Zentralfeuermunition) mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen (Zentralfeuermunition) von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Magazine, die sowohl für Lang- als auch Kurzwaffen geeignet sind, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Zu den verbotenen Magazinen/Magazingehäusen vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.4.3, 1.2.4.4, 1.2.4.5 WaffG.
Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils beschriebenen Magazinkapazität besitzen.
Personen, die betroffene Magazine/Magazingehäuse vor dem 13.06.2017 erworben haben, können diese behalten, sofern sie den Besitz bis spätestens 01.09.2021 bei der zuständigen Behörde anzeigen. Wurden die Magazine nach dem 13.06.2017 erworben, kann entweder ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG (Ausnahme des BKA in Einzelfällen) gestellt werden oder die Magazine sind bis zum 01.09.2021 bei der zuständigen Behörde, der Polizeidienststelle oder an einen Berechtigten abzugeben, vgl. § 58 Abs. 17 WaffG.
Hat jemand am 13.06.2017 aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG verbotene Halbautomaten mit mehrschüssigen Magazinen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 WaffG) besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf die Schusswaffe nicht wirksam (§ 58 Abs. 18 Satz 1 WaffG).
Hat jemand nach dem 13.06.2017, aber vor dem 01.09.2021 eine solche verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG (Ausnahme des BKA in Einzelfällen) stellt. D. h., wer die verbotene Waffe nicht bis zum genannten Datum überlässt, ist im unerlaubten Besitz der verbotenen Waffe.
Die Magazine sind mittels einer Anzeige samt Anlage der zuständigen Waffenbehörde zu melden. Sodann stellt diese eine Anzeigebescheinigung für die Magazine/Magazingehäuse aus.
Antrag - Besitz Magazine + Anlage