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Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Fundmunition)

I. Gefahrenhinweise, Anzeigepflichten, Ahndungsvorschriften

Werden Kampfmittel gefunden, sind sie in der vorgefundenen Lage unverändert zu belassen. Die Polizei ist unverzüglich zu verständigen. Gegenstände oder Stoffe, die nach ihrem Aussehen Kampfmittel sein können, sind wie solche zu behandeln, solange sie nicht eindeutig identifiziert sind.

 

Wer mit Kampfmittel handelt, ohne über eine besondere Sachkenntnis zu verfügen, gefährdet sein eigenes Leben und häufig auch das Leben anderer.

Wer Kriegswaffen findet, hat das unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen (§ 12 Abs. 6 Nr. 1 KWKG).

 

Zuwiderhandlungen können gemäß § 22b Abs. 1 Nr. 3 KWKG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Die widerrechtliche Inbesitznahme von Kriegswaffen in der Absicht, sie sich anzueignen, ist strafbar (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. A KWKG).

 

Für den Umgang und das Überlassen von Kampfmitteln, in denen explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind, gelten in der Regel auch die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes (SprengG).

 

Der Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis mit militärischer Munition, die dem Waffengesetz unterliegt, wird als Straftat nach § 52 des Waffengesetzes (WaffG) geahndet.

 

Das Bayerische Landeskriminaltamt, dem nach Art. 7 Abs. 3 Polizeiorganisationsgesetz (POG) die polizeiliche Verfolgung nach § 40 SprengG und nach § 22a KWKG obliegt, ist in solchen Fällen unverzüglich zu unterrichten (siehe auch NRn. 6.4 und 7)

 

II. Zuständigkeiten

Die Beseitigung von Kampfmitteln ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr. Zur Anordnung notwendiger Maßnahmen sind in erster Linie die Gemeinden als örtliche Sicherheitsbehörden zuständig. Ihnen obliegt grundsätzlich die örtliche Einsatzleitung. Bei Gefahr im Verzug hat die Polizei einzugreifen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (Art. 3,11 Abs. 2Nr. 3 des Polizeiaufgabengesetzes - PAG)

 

III. Polizeiliche Maßnahmen beim Fund „alter" Kampfmittel Handfeuerwaffen, Munition für Handfeuerwaffen und sonstige nicht explosionsgefährliche Kampfmittel

Die Polizei nimmt Kampfmittel, die nach Art und Größe keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, sowie Munition für Handfeuerwaffen in Verwahrung und führt sie - soweit keine Straftat vorliegt - der Verwertung zu oder gibt sie an das zuständige Sprengkommando ab.

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