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Wohngeld

Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.

 

Es stellt eine einkommensabhängige Leistung dar, deren Höhe sich im Wesentlichen nach den ermittelten anrechenbaren Wohnkosten, der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und nach der Höhe des in diesem Haushalt insgesamt vorhandenen Familieneinkommens errechnet.

 

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind seit 01.01.2005 Empfänger bestimmter Transferleistungen, sofern bei der Berechnung der jeweiligen Leistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld beseitigt werden kann.

 

Dazu gehören

  • Empfänger von Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II) und von Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
     
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
     
  • Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt; und zwar bei Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen
     
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
     
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

 

Gleiches gilt für Personen, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der vorgenannten Leistungen mit berücksichtigt wurden.

Ein Ausschluss gilt bereits auch dann, wenn ein Antrag auf eine der o. g. Leistungen gestellt worden ist – auch wenn über diesen noch nicht entschieden wurde.

 

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind darüber hinaus

  • Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 des Sozialgesetzbuch III dem Grunde nach zustehen.

 

Nicht ausgeschlossen vom Wohngeld sind Empfänger von Bürgergeld bei darlehensweiser Gewährung.

 

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung und unter bestimmten Voraussetzungen eines Zimmers oder für Bewohner eines Heimes
  • als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
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