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Feuerungsanlagen

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage

 

Das Landratsamt Haßberge erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Gemäß §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV, die noch nicht abgebaut wurden und für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat, dürfen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden.

  2. Durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden.

  3. Mit dem Betrieb der Holzfeuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des ordnungsgemäß unterschriebenen Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ beim Landratsamt Haßberge angezeigt hat oder aktuell anzeigt. Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Vor Betriebsaufnahme hat der Betreiber den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über diese zu unterrichten.

  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2023 außer Kraft.

Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.

 

Die 44. BImSchV legt unter anderem Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd fest.

 

Sie gilt ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.

 

Mit wenigen Ausnahmen umfasst ihr Geltungsbereich alle Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW bis zu 50 MW. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt die 44. BImSchV jedoch bereits ab einer Leistung von weniger als 1 MW.

 

Unter § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind die Anlagen aufgelistet, die nicht unter diese Verordnung fallen.

 

Alle neuen Anlagen, die unter die Regelungen der 44. BImSchV fallen, sind vor der Inbetriebnahme beim Landratsamt Haßberge mit den in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgelisteten Informationen anzuzeigen.

 

Bestehende Feuerungsanlagen müssen bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden. Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

 

Zusätzlich anzuzeigen ist jede emissionsrelevante Änderung (z. B. Brennstoffumstellung, Kesselaustausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung) sowie ein Betreiberwechsel oder die Stilllegung einer Anlage.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV hat das Landratsamt Haßberge als zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede zu registrierende Feuerungsanlage in einem sogenannten Anlagenregister zu führen und zudem die im Register enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich zu machen.

 

Das Anlagenregister des Landratsamtes Haßberge kann hier eingesehen werden:

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