Bayerisches Immissionsschutzgesetz
BayImSchG:
Hier ist im Wesentlichen der sog. verhaltensbezogene Lärmschutz geregelt. Es enthält z. B. Verbote für das unnötige Laufenlassen von lärm- und abgaserzeugenden Motoren oder das Verbot Tonwiedergabegeräte auf öffentlichen Plätzen zu betreiben, wenn dadurch andere gestört werden.
Das BayImSchG gibt den Gemeinden auch die Befugnis durch Verordnung ruhestörende Hausarbeiten oder Gartenarbeiten zeitlich zu beschränken sowie Regelungen über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren zu treffen.