Jugendgerichtshilfe (JHG)
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist eine Pflichtaufgabe des Jugendamtes. Sie kann im Verbund mit freien Trägern der Jugendhilfe ausgeübt werden. Die Aufgaben der JGH sind in § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) definiert.
In Strafverfahren gegen Jugendliche (14-17 Jahre) oder Heranwachsende (18-21 Jahre) ist die Jugendgerichtshilfe des Landratsamtes so früh wie möglich zu beteiligen.
Der Vertreter der JGH bringt erzieherische, soziale und jugendhilferechtliche Aspekte in das Verfahren ein. Er erstellt für das Jugendgericht einen Bericht unter Berücksichtigung relevanter Entwicklungsbedingungen des jungen Menschen. Beschuldigte und Eltern werden in einem Gespräch über Ablauf des Verfahrens und Rechtsfolgen informiert.
In der Verhandlung nimmt der Jugendgerichtshelfer Stellung zum bisherigen Werdegang des Beschuldigten und unterbreitet einen Vorschlag zur Ahndung der Straftat. Verhängt das Gericht Weisungen und Auflagen, obliegt die Überwachung und Begleitung dieser Sanktionen meist der JGH.
Der gesetzliche Auftrag bedingt eine Kooperation mit Polizei und Justiz, aber auch mit u.a. freien Trägern der Jugendhilfe und Wohlfahrtsverbänden.
Der Jugendgerichtshelfer unterliegt der Schweigepflicht. Die Beteiligung der JGH dient der angemessenen Berücksichtigung des Erziehungsauftrags des Jugendgerichtsgesetzes.
Betreffs gerichtlicher Arbeitsauflagen ("Gemeinnützige Arbeit") und Geldauflagen wenden Sie sich bitte an Frau Fritscher.
Gesetzliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage der Jugendgerichtshilfe ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Ansprechperson
Frau Kunzelmann
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Frau Thomas
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Frau Fritscher
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt