Kinderschutzfachkraft
Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist eine Pflichtaufgabe des Jugendamtes gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII.
Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Wenn dem Jugendamt ernstzunehmende Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Minderjährigen bekannt werden, muss das Gefährdungsrisiko von mehreren Fachkräften eingeschätzt werden. In diese Gefährdungseinschätzung müssen, soweit dies nicht den Schutz des Minderjährigen gefährdet, die Erziehungsberechtigten und der Minderjährige selbst einbezogen werden, um sich dabei einen unmittelbaren Eindruck vom Minderjährigen und seiner persönlichen Umgebung verschaffen zu können.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
Ansprechpersonen
Frau Heidig
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Frau Kunzelmann
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt