Nachtsichtgeräte zur Jagdausübung
Mit der letzten Änderung des Waffengesetzes gibt es eine Ausnahme vom waffenrechtlichen Umgangsverbot für Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) und künstliche Lichtquellen. Inhaber eines Jahresjagdscheins nach § 15 Abs. 2 dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) und künstliche Lichtquellen auch in Verbindung mit der Waffe nutzen.
Die jagdrechtlichen Verbote wurden durch die Waffenrechtsänderung aber zunächst nicht aufgehoben.
Anstelle der bisher üblichen jagdrechtlichen Einzelgenehmigungen hat das Landratsamt nun eine Allgemeinverfügung zur Verwendung von Nachtsichttechnik erlassen.
Die wichtigsten Eckpunkte sind:
- Im Landkreis Haßberge darf nun jeder Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins Nachtsichttechnik einsetzen.
- Die Erlaubnis gilt unabhängig vom Revier. Selbstverständlich sind aber die Anweisungen des Jagdpächters zu befolgen und zu respektieren.
- Erlaubt sind Nachtsichtgeräte, Wärmebildkameras und künstliche Lichtquellen.
- Verboten sind nach wie vor Nachtsichtgeräte mit eigenem Absehen (auch wenn dies separat ab- oder zuschaltbar ist).
- Die Allgemeinverfügung gilt ab 30.10.2020 bis auf Widerruf.
Einzelne Anträge sind daher nicht mehr nötig. Es gilt rechtsverbindlich der Text der Allgemeinverfügung.
Hier können Sie die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Haßberge über die Verwendung von Nachtsichtgeräten zur Jagdausübung vom 14.10.2020 finden.
Herr Schrauder
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt