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Trinkwasserhygiene

Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)

 

Trinkwasser ist

  • alles Wasser, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist,
    • Körperpflege und –reinigung,
    • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
    • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehen mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen
  • alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.

 

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Es muss so beschaffen sein, das durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Es dürfen keine Krankheitserreger sowie chemische Stoffe in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit befürchten/besorgen lassen.

 

Die geltenden Grenzwerte sind in der Trinkwasserverordnung festgesetzt und gewährleisten einen lebenslangen unbedenklichen Genuss.

 

Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Überwachung von:

  • zentrale Wasserwerke
  • dezentrale kleine Wasserwerke
  • Kleinanlagen zur Eigenversorgung
  • mobile Versorgungsanlagen
  • Anlagen zu ständigen Wasserverteilung
  • Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung
Gesetzliche Grundlagen
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