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Masernschutzgesetz

Das Landratsamt Haßberge weist darauf hin, dass zum 31.07.2022 die Übergangsfrist für den Nachweis des Masernimpfschutzes in Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und im medizinischen Bereich abgelaufen ist.

Das Gesetz trat am 01.03.2020 in Kraft und soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Schutz vorweisen. 

 

Ebenso müssen alle Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen gegen Masern geimpft oder immun sein – erfasst sind alle nach 1970 geborenen Personen. Gleiches gilt für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Krankenhäusern, Arztpraxen, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

 

Bisher galt eine Übergangsfrist. Diese ist zum 31.07.2022 abgelaufen und nun gilt eine Nachweispflicht für folgende Gruppen:

Alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und

  1. in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden; zu diesen Einrichtungen zählen: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden,
  2. die bereits vier Wochen
    1. in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder
    2. in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind,
  3. die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2)  tätig sind.

 

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

 

Eine genaue Auflistung der betroffenen Personen und Einrichtungen finden Sie in den untenstehenden Downloads

 

Alle weitergehenden Informationen finden Sie unter dem Link www.masernschutz.de.

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Wohlleben


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521 27-434

Telefax:

09521 27-406

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Pischel


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521 27-417

Telefax:

09521 27-406

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