Vormundschaft - Pflegschaft
Minderjährige erhalten einen Vormund/Pfleger, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge kraft Gesetzes oder aus anderen Gründen, z. B. nach einem familiengerichtlichen Beschluss gehindert sind.
Der Vormund/Pfleger wird vom Familiengericht ausgewählt und bestellt. Dem Vormund/Pfleger obliegt die rechtliche Vertretung des Minderjährigen bei der Ausübung der Personen- und Vermögenssorge im jeweils übertragenen Umfang. Er hält regelmäßig persönlichen Kontakt zum Mündel/Pflegling.
Die Vormundschaft/Pflegschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes oder Wegfall des rechtlichen Hindernisses. Im Falle einer gesetzlichen Amtsvormundschaft (§ 1791c BGB) mit der Volljährigkeit der Mutter.
Ansprechpersonen
Frau Weigand
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Herr Rödel
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt