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Trinkwasserhygiene

Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV)

 

Trinkwasser nach § 2 Nr. 1 TrinkwV ist

  • Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, ungeachtet seines Aggregatzustands und der Bereitstellungsart für folgende Zwecke bestimmt ist:
    • zum Trinken,
    • zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,
    • zur Körperpflege und -reinigung,
    • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
    • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
    • zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken oder
  • sowie Wasser das in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;

 

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Es muss so beschaffen sein, das durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Es dürfen keine Krankheitserreger sowie chemische Stoffe in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit befürchten/besorgen lassen.

 

Die geltenden Grenzwerte sind in der Trinkwasserverordnung festgesetzt und gewährleisten einen lebenslangen unbedenklichen Genuss.

 

Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Überwachung von:

  • zentralen Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird; (z.B. Anlagen der Gemeinden und Wasserzweckverbände)
     
  • dezentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt; (z.B. Brunnen und Anlage, die zur Versorgung eines Mietshauses oder Lebensmittelbetriebes)
     
  • Eigenwasserversorgunganlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden; (z.B. privater Brunnen, der zu Trinkwasserzwecken genutzt wird)
     
  • mobile Wasserversorgungsanlagen: bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und etwaiger Wassergewinnungsanlagen;
     
  • Gebäudewasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird;
     
  • Zeitweilige Wasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die
    • zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, oder
    • zeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage, mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind;
Gesetzliche Grundlagen
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